Entscheidung
IV AR (VZ) 3/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 3/05 vom 30. Januar 2008 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 30. Januar 2008 beschlossen: 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30 Abs. 1 EGGVG i.V. mit §§ 130, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO). Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebüh- ren nicht an (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 1). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbe- teiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 EGGVG enthaltenen abschlie- ßenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar will- kürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO, 154, 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung (Gummer, 1 - 3 - aaO; vgl. auch Wolf in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 4; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 5). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 12 VA 2/04 -