Entscheidung
2 StR 290/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 290/07 vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlos- sen: Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neu- er Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen. Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsge- richt gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hin- blick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tages- satzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offen- sichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amts- gericht Limburg an der Lahn - Strafrichter. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl