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Entscheidung

XI ZR 97/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 97/07 vom 29. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2008 durch den Vorsit- zenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be- deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine widerlegliche Vermutung, die fi- nanzierende Bank habe von einer sittenwidrigen Überteuerung der finan- zierten Immobilie Kenntnis gehabt, besteht auch im Falle einer institutionali- sierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer oder Vertreiber der Immobilie nicht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, ZIP 2008, 112, 114 Tz. 16). Etwas Anderes ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114 ff.) nicht. Von einer nähe- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 120.000 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.03.2006 - 8 O 125/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2007 - 3 U 100/06 -