Entscheidung
X ZR 136/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 136/07 vom 29. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Gründe: Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). 1 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschl. v. 3.7.2002 - IV ZR 191/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be- stimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftser- 2 - 3 - teilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N. BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Diesen bewertet der Senat im vorliegen- den Fall mit 1.000,-- €. Melullis Keukenschrijver Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 04.08.2005 - 12 O 265/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.08.2007 - 8 U 162/05 -