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Entscheidung

IX ZB 93/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/05 vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.198,91 € fest- gesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), je- doch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts. 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.2 Die von der Rechtsbeschwerde angeführte höchstrichterliche Rechtspre- chung (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; v. 13. Juli 3 - 3 - 2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142, 143) gilt nur für Fallgestaltungen, bei denen der Berufungskläger die Umstände, weshalb die Berufung für unzulässig angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmit- tels überrascht werden würde. Hier war dem Kläger aber der verspätete Zugang der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, bekannt. Für einen zusätzlichen Hinweis bestand unter diesen Umständen kein Bedürfnis. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 C 746/03 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 S 40/04 -