Entscheidung
IV ZR 284/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 284/06 vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird zurück- gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen für den Kläger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu Se- natsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425) durch den Versicherungsagenten M. . Danach ist der Kläger für seine Behauptung, er habe auf der Rückseite der ersten Seite des Versicherungsantrags vom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beein- trächtigungen vollständig, also unter Einschluss der Schulterbeschwerden, angegeben, beweisfällig geblieben. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (in- haltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antrags- formular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem Dritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten - 3 - vor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit voll- ständigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des Klägers einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat der Kläger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm selbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten bestätigt - den Agenten über seine Schulterbeschwerden wahrheitsgemäß unterrichtet hatte und von diesem davon in Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde sei- nen Antrag deshalb möglicherweise nicht annehmen. Vor diesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Klä- ger unterschriebenen, unzutreffend ausgefüllten Antrags an die Beklagte einen auch für den Kläger offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar. Gemäß § 242 BGB kann sich der Kläger daher nicht dar- auf berufen, diesen als "Auge und Ohr" der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 116, 387, 389 und ständig) mündlich zu- treffend über seine Vorerkrankungen informiert zu haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.552,53 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 6 O 1597/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 U 26/05 -