Entscheidung
IV ZR 271/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 271/04 vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klä- gers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 87.381,57 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht vorliegen und es im Übrigen darauf auch nicht ankommt. 1 1. Das Berufungsgericht hat den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers zum Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs. 3 VVG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Ur- teil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, son- dern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem maßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger 2 - 3 - Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Be- rufsunfähigkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Leis- tungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Toch- ter erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die nur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Ab- tretungsverbot des § 400 BGB i.V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 208 ff.; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; KG VersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den vom Kläger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen Änderun- gen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsneh- mers zuzuschreiben. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist nicht erkennbar. 2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorange- gangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig ab- gewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landge- richts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals be- haupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Be- schwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähig- keit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Be- rufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeit- punkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen ande- ren Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betref- 3 - 4 - fe, ist nicht richtig. Zur näheren Begründung wird auf die Beschwerdeer- widerung verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 O 297/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -