Entscheidung
AnwZ (B) 91/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/06 vom 15. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan- wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Januar 2008 beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschaf- ter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerken- 1 - 3 - nungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäfts- führung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155). Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -