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Entscheidung

VII ZR 81/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 81/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Gründe: Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der Be- klagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet. 1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuld- ner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner dar- auf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfol- gen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus 2 - 3 - der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Ge- genseite, es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien mehr- mals Vergleichsgespräche beabsichtigt waren und stattgefunden haben, wäh- rend denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Ver- gleichsgespräche sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzich- ten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -