Entscheidung
IX ZB 97/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/07 vom 10. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. April 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 11.815,93 Euro festgesetzt. Gründe: Bei der kraft Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbe- schwerdegericht nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittel- begründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 22. März 2007 - IX ZB 10/06, NZI 2007, 522). Danach hat die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wirft die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob bei der Gruppenbildung nach § 222 InsO der Gleichheitsgrund- 2 - 3 - satz gewahrt ist, wenn rechtlich gleiche Forderungen in unterschiedliche Grup- pen eingeordnet werden. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 222 Abs. 2 InsO können aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. In Recht- sprechung und Literatur wird folgerichtig nicht in Zweifel gezogen, dass inner- halb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligten ausrichtenden Gruppen weiter differenziert werden kann (vgl. BGHZ 163, 344, 348), wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt (§ 222 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Von diesem Grundsatz geht auch die angefochtene Ent- scheidung aus. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 IN 629/05 - LG Würzburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 655/07 -