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Entscheidung

VI ZR 150/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 150/07 vom 27. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Dezember 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: I. Der Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 € wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungs- urteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Pro- zessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt, dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei. 1 - 3 - Deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe. II. 2 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Veröff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegrün- det. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge- gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün- den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbe- schwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs- grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung beigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewe- sen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Ver- fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be- gründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An- 3 - 4 - sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu- führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ 2006, 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die ange- sprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 324 O 589/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 U 2/07 -