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Entscheidung

IX ZR 48/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten zu 2 und zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wer- den gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert wird auf 97.145,46 € (190.000 DM) festge- setzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - I. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin2 Ansprüche wegen Verletzung eines Pfändungspfandrechts könnten al- lenfalls der Pfandgläubigerin zustehen. Deren Ansprüche sind nicht Gegen- stand des Rechtsstreits (§ 308 Abs. 1 ZPO). Eine Abtretung an die Klägerin ist nicht vorgetragen. Die Abweisung des Anspruchs aus abgetretenem Recht des K. D. wegen Verstoßes gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlan- desgerichts abweichendem Obersatz. 3 II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und zu 34 Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die für sich genommen grundsätzliche Frage nach der Befugnis eines Nur-Geschäftsführer, gegen den ihn abberufenden Beschluss Nichtigkeitsklage erheben zu können, hätte allenfalls im bereits abgeschlossen Vorprozess OLG München 23 U 3887/96 geprüft werden können. Das Beru- fungsgericht hat sie auch nur im Zusammenhang mit der Auslegung des in je- nem Prozess ergangenen Berufungsurteils behandelt. Dieser Auslegung kann keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen wer- den. Die Auslegung staatlicher Hoheitsakte ist überdies vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2181). Im Falle einer Zulassung hätte der Se- nat also nicht die Grundsatzfrage zu beantworten, sondern das im Vorprozess ergangene Urteil auszulegen, das offensichtlich ein Feststellungsurteil im Sinne der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 112, 103, 112 war. Die weitere Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Nichtigkeitsurteils würde sich deshalb ebenfalls nicht stellen. 5 - 4 - Dass der Geschäftsführer-Prätendent im Streit um seine Abberufung kei- nen Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen die vermeintlich von ihm vertre- tene Gesellschaft schließen kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 177 BGB). Der Anwalt wird durch die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB ausreichend geschützt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen ausschließ- lich im Hinblick auf die erforderliche Prozessvertretung zugelassen. 6 Das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätz- lich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflich- tet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels- frei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.). Das Berufungsge- richt hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die Alleingesell- schafterin genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaf- fen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des ange- fochtenen Urteils ergibt. Dass es ihm keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine konkludente Ge- nehmigung durch die Alleingesellschafterin hätte die Kenntnis der fehlenden 7 - 5 - Vertretungsmacht der früheren Beklagten zu 1 vorausgesetzt, von der diese - die zugleich Geschäftsführerin der W. GmbH war - aber immer ausgegan- gen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den Beschluss vom 30. März 1995 und den damit verbundenen Streit um die Ge- sellschafterstellung der W. GmbH kannten. - 6 - III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2004 - 9 O 1261/98 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 U 1355/04 -