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Entscheidung

III ZR 93/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück- zuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Mo- nats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs- gerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ- ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM 2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und 2 - 3 - Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Gründen (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Pros- pekthaftung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Senatsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungser- heblichen Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunk- te enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hieraus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätz- lich verneinte Schutzbedürftigkeit des Klägers wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungs- gericht schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehlerhaften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung des Klägers verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfah- rung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageent- scheidung des Klägers der testierte Jahresabschluss bereits mehr als zwei Jah- re zurückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsenno- tierter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschät- zung ist als tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, - 4 - dass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des Klägers über- gangen hätte. Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.12.2005 - 1 O 11281/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 1 U 70/06 -