Entscheidung
IX ZR 100/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zu- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegen- standswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ge- genforderungen festgesetzt (64.085,25 €). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstel- lung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 € auf 100.556,83 €. 1 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen wer- den, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstan- zen den Klägern zuerkannten Honoraransprüche noch in Frage stellen. Entge- 2 - 3 - gen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich dies auch nicht aus dem für den Fall der Zulassung der Revision angekündigten An- trag auf Klageabweisung. Die Klage wäre auch abzuweisen gewesen, wenn - was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich geltend gemacht wor- den ist - die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung durchgriff. Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte er- streckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegen- standswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -