OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 40/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fi- scher am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Am 14. Juni 2000 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht am 28. Juni 2000 das Insolvenzverfah- ren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Formu- larerklärung vom 5. Juli 2000 erklärte die Schuldnerin die Abtretung ihrer künfti- gen Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. 1 - 3 - Nach Durchführung des Schlusstermins am 7. November 2006, in dem Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung an- gekündigt, wenn sie für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung des Ver- fahrens (Einstellung) ihren Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzun- gen für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuhänder bestimmt. Den Antrag der Schuldne- rin, die Laufzeit der Abtretung in der Weise zu verkürzen, dass diese bereits beendet wäre, oder hilfsweise, dass die Laufzeit zum 31. Dezember 2007 ende, hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren wei- ter. 2 II. Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzli- che Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wo- nach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, 3 - 4 - Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 07.11.2006 - 1210 IN 1141/00 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.02.2007 - 3 T 1069/06 -