Entscheidung
II ZR 82/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 82/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Folgen der unwirksamen verdeckten Sacheinlage auch noch in der Insolvenz durch einen Heilungsbeschluss beseitigt werden können. Dennoch ist die Klage im Ergebnis zu Recht ab- gewiesen worden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist nämlich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des nichtigen Praxiskauf- und -übernahmevertrages die Saldotheorie anwendbar; danach besteht kein ausgleichsfähiger Überschuss zugunsten der Klägerin. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 425.783,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.2002 - 3 O 165/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2005 - I-16 U 176/05 -