OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 151/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 429.106,72 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Abwei- chung der Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475 ff besteht nicht. Während dort der Steuerberater eine wirtschaftlich unsinnige Maßnahme, für die kein Handlungsbedarf bestand, 2 - 3 - fälschlicherweise als steuerneutral bezeichnet hatte, hat der steuerliche Berater vorliegend die vom Kläger angestrebte Unternehmensnachfolge begleitet. Hier- bei boten sich - wie die im Verlauf des Prozesses von dem Kläger vorgelegten alternativen Vertragsentwürfe belegen - mehrere vertragliche Gestaltungen an. In einem solchen Fall gehört es, wie das Berufungsgericht zutreffend ange- nommen hat, zu der nur durch § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Be- weislast des Klägers, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung - Warnung vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH - verhalten hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH, Urt. v. 16. Okto- ber 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473; ständig). 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der Alternative "Aufgabe des Vorhabens" liegt nicht vor. Der Kläger hätte, wenn er seinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollte, dass er bei ord- nungsgemäßer Belehrung sein Vorhaben aufgegeben hätte, die dann gegebene Vermögenslage mit der tatsächlich eingetretenen vergleichen müssen. Das Be- rufungsgericht hat mit Recht herausgestellt, dass der Kläger eine hieran orien- tierte Schadensberechnung nicht vorgelegt hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 O 2247/99 - OLG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2 U 85/03 -