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Entscheidung

3 StR 404/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
3 StR 404/07 B e r i c h t i g u n g in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 auf Seite 5 unter e) [= Rdn. 12] irrtümlich "ist offensichtlich begründet" geschrieben worden. Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen: "ist offensichtlich unbegründet." Karlsruhe, 11. Februar 2008 Geschäftsstelle des 3. Strafsenats gez.: Knecht Justizangestellte