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Entscheidung

IX ZR 18/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Streitwert wird auf 327.846,25 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige, insbesondere auf die Verletzung von Verfahrensgrund- rechten gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1 Das Berufungsgericht ist in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorstand B. aus den ohne Mitwirkung der Beklagten vereinbarten Vergütungsabreden für den hier gege- benen Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung keine Ansprüche auf Zahlung von Übergangsgeld erworben hatte, so dass die von der Klägerin ledig- lich erwogene Anrechnung ohne den Beratungsfehler verbliebener Ansprüche einer Grundlage entbehrt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Beru- fungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Urteilstenor ist rechtsfehlerfrei ge- 2 - 3 - fasst, weil die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - III ZR 191/88, NJW 1990, 2615 f). Der Senat sieht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Be- gründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einer Beschwerde stattzugeben ist. 3 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2005 - 33 O 9/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2005 - 26 U 49/05 -