Entscheidung
III ZR 87/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter zu 1: - Prozessbevollmächtigter zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf- Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2005 - 29 U 2521/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich eine Schutzwirkung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 – WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 – WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05). Der Kläger hat zwar erstinstanzlich – ohne Beweisantritt - behauptet, das Prospektprüfungsgutachten angefordert zu haben. Dem Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, war jedoch aufgrund dieser Einlassung unklar, inwieweit und wie intensiv sich der Kläger mit den Ausführungen hinsichtlich der Risiken tatsächlich befasst hat, und es hat deshalb in einer weiteren Begründung seiner Entscheidung „auch gewisse Bedenken hinsichtlich der Kausalität zwischen den Angaben im Prospektprüfungsgutachten und der Anlageentscheidung des Klägers“ gesehen. Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hin, mit dem Beweis für die Anforderung des Gutachtens angetreten und mit dem die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur angesprochen oder ausgeräumt worden wären. Unter diesen Umständen ist die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 2 nicht geboten. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 25.820,24 € festgesetzt. Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -