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Entscheidung

III ZR 214/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 214/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann und die Richterin Hars- dorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2006 - 7 U 43/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 36.110 € Gründe: Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen 2 - 3 - nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Un- ternehmensgruppe, das im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils vom 15. Juni 2000 (III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275, 3276) mit der in Frage stehen- den Gesellschaftsbeteiligung an der Fr. -Aktiengesellschaft befasst war. Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (§ 278 BGB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten. 2. Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Ge- sellschaftsbeteiligungen der Klägerin auf die Beklagte stehen weder der ange- ordneten Zug-um-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen nämlich in den Risikobereich der scha- densersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klä- gerin. 3 - 4 - 3. Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil keine für die Zulassung rele- vanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 4 Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 5 O 90/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 U 43/06 -