Leitsatz
NotZ 55/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 55/07 Verkündet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Notarsache wegen Einkommensergänzung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 111 Abs. 1, 113 Abs. 3 Nr. 1 a) Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt. b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwen- digen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senats- beschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493). BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - OLG Dresden - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver- handlung am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfah- ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er- statten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.356,12 €. Gründe: I. Der 19… geborene, ledige Antragsteller ist Notar in E. . Er beantragte für das Kalenderjahr 2005 eine Einkommensergänzung gemäß Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 1 - 3 - Diese gab dem Antrag dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Be- messung der Einkommensergänzung die von ihrem Verwaltungsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und am 23. Dezember 2004 bekannt ge- machte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Nach der vorheri- gen Fassung war einem Notar Einkommensergänzung zu gewähren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Lebensalter und Familienstand zurückblieb. Nach der Neufassung zum 1. Januar 2005 war hingegen Vergleichsmaßstab die R 1-Besoldung (Ost) der Eingangsstufe. 2 Weiterhin berücksichtigte die Antragsgegnerin bei den anzurechnenden Berufsausgaben des Antragstellers den Aufwand für die zwei bei ihm be- schäftigten Notariatsangestellten lediglich in Höhe von 3.641,30 € monatlich (43.695,60 € jährlich), während der tatsächliche Aufwand gut 4.200 € monatlich (50.400 € jährlich) betrug. 3 Gegen den Einkommensergänzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2006, der mit der verzinsten Rückforderung eines Teils des dem An- tragsteller gewährten Vorschusses abschloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat hierauf den angefochtenen Bescheid unter Abweisung des Antrags im Übrigen wegen eines möglichen An- spruchs auf Einkommensergänzung von bis zu 12.465,33 € aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausge- führt, die dem Bescheid zugrunde liegende Änderung des Art. 15 der Hauptsat- 4 - 4 - zung zum 1. Januar 2005 sei rechtswidrig, weil es an einer Übergangsregelung für die bisherigen Bezieher der Einkommensergänzung fehle. Der Antragsteller hat die teilweise Abweisung seines Antrags hingenom- men, jedoch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Be- schwerde eingelegt, soweit die Antragsgegnerin zur Neubescheidung verurteilt worden ist. Er hat die Ansicht vertreten, die Sache sei bereits zu seinen Guns- ten entscheidungsreif, weshalb auch die mit dem angefochtenen Bescheid ein- geforderten und von ihm entrichteten Zinsen zurückzuzahlen seien. 5 Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin ist am 23. März 2007 mit (Rück-) Wirkung zum 1. Januar 2007 insgesamt neu bekannt gemacht worden. Ihr Art. 15 entspricht der am 23. Dezember 2004 bekannt gegebenen Fassung. Die Antragsgegnerin hat durch Änderungsbescheide vom 3. April 2007 und 19. Juni 2007 die dem Antragsteller für das Jahr 2005 zu gewährende Einkommenser- gänzung neu festgesetzt. Sie hat hierbei - entsprechend der ursprünglichen Fassung des Art. 15 der Hauptsatzung - einen Mindestgehaltsanspruch des Antragstellers in Höhe des Einkommens eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Lebensaltersstufe zehn nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung zuzüglich 1.500 € Sonderzuwendung zugrunde gelegt. Weiterhin ist sie bei ihrer Berechnung der Ausgaben für die zwei Beschäftigten des Antragstellers im Jahr 2005 nunmehr von 50.794,74 € ausgegangen. 6 Der Antragsteller meint, ihm stünden noch weitere 496,15 € zu. Soweit der geltend gemachte Anspruch nach Erlass des Beschlusses des Oberlandes- gerichts erfüllt worden ist, beantragt er entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, dass sein ursprünglich gestellter Antrag begründet ge- wesen sei; hilfsweise erklärt er den Rechtsstreit insoweit für erledigt. 7 - 5 - II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 8 1. Der nunmehr in der Beschwerdeinstanz sinngemäß gestellte Antrag, ent- sprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid der An- tragsgegnerin vom 30. Juni 2006 rechtswidrig war, ist unzulässig. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind im Verfahren nach § 111 BNotO Feststellungsanträge grundsätzlich nicht statthaft (z.B. Senatsbe- schlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6). § 111 BNotO eröffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines sol- chen begehrt wird (z.B.: Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortset- zungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen eben- so stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195; vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Fest- stellungsantrag 7 und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.). 10 - 6 - Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da über etwaige weitere Anträ- ge des Antragstellers auf Einkommensergänzung vor einem veränderten tat- sächlichen und rechtlichen Hintergrund zu entscheiden sein wird (vgl. Senats- beschluss vom 20. Juli 1998 aaO; siehe auch BVerwG NVwZ 2004, 237, 238) und der Antragsteller auch im Übrigen zur Wahrung seiner aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechte nicht auf die begehrte Feststellung im vorliegenden Ver- fahren angewiesen ist. 11 a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt die Tatsache, dass er künftig mit einer Begrenzung der Einkommensergänzung auf den Be- trag der R 1-Besoldung nach der niedrigsten Lebensaltersstufe rechnen muss, nicht das notwendige besondere Feststellungsinteresse. Zwar sieht Art. 15 der zum 1. Januar 2007 insgesamt neu bekannt gemachten Hauptsatzung der An- tragsgegnerin, ebenso wie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, mit Gültigkeit zum 1. Januar 2005 beschlossene Fassung, die gegenüber der früheren Rechtslage abgesenkte Obergrenze vor. Jedoch wird bei der Entschei- dung über etwaige künftige Einkommensergänzungsanträge des Antragstellers die vom Oberlandesgericht für die hier streitige Einkommensergänzung für 2005 als tragend erachtete Frage des Vertrauensschutzes und der Übergangs- regelungen neu zu beurteilen sein. Die von der Einkommensergänzung betrof- fenen Notare hatten mehr als zwei Jahre Zeit, sich auf die bevorstehende Ab- senkung der Bemessungsgrundlage für das Mindestberufseinkommen einzu- stellen. Damit werden die Entscheidungen über die zukünftigen Einkommenser- gänzungen, so sie denn überhaupt für den Antragsteller notwendig werden, nicht auf einer im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundla- ge wie bei dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2006 zu treffen sein. 12 - 7 - b) Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung könnte aller- dings in Betracht zu ziehen sein, wenn - entsprechend der vom Antragsteller vertretenen Auffassung - dieser Bescheid auch ungeachtet der fehlenden Übergangsregelung in Art. 15 der Hauptsatzung rechtswidrig wäre, weil der Sat- zungsgeber in keinem Fall die in der früheren Satzung festgelegte Höhe der Einkommensergänzung unterschreiten durfte. In diesem Fall wäre es dem An- tragsteller möglicherweise nicht zuzumuten, sich trotz der Klaglosstellung in der vorliegenden Sache auf eine umfassende Klärung der Rechtslage in weiteren Verfahren verweisen zu lassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten Gründen rechtswidrig. Bei die- ser Lage hat der Antragsteller im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Fort- setzungsfeststellungsklage im Verfahren nach § 111 BNotO (anders wohl für diese Klageart im Verwaltungsprozess BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 1 C 1/06 - juris Rn. 19) kein berechtigtes Interesse daran, dass der angefoch- tene Bescheid trotz Fortfalls der durch ihn bewirkten Beschwer einer ergänzen- den rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. 13 aa) Insbesondere ist es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt, die Einkommensergänzung gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu ver- mindern. 14 Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufseinkom- men der Notare zu ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordne- ten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist (§ 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO). Die Einkommensergänzung dient, anders als die Besoldung der Richter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu bei- tragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit 15 - 8 - geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordne- te vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten (z.B. Senats- beschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 m.w.N.). Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereit- schaft durch den geringen Geschäftsanfall eines kleineren Notariats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 BNotO) begrenzt sind. Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachli- che und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbe- schlüsse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929, 930). Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermes- sensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Se- natsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002). Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren gewährte Einkommensergänzung zu verringern (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493). Hierbei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers ohne Belang, ob die Höhe der Einkommensergänzung hinter dem Gehalt von Notarassessoren zurückbleibt. In dieser Hinsicht ist deren Stellung nicht mit derjenigen eines No- tars vergleichbar. Sie stehen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Staat (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und werden besoldet, während sich der Notar lediglich in einem dem öffentlichen Dienst nahegerückten öffentlich-recht- lichen Treuverhältnis befindet und sein Einkommen aus den bei seiner Amts- tätigkeit anfallenden - das Gehalt eines Notarassessors in aller Regel überstei- 16 - 9 - genden - Gebühren erwirtschaftet. Die vorgenannten Zwecke der den Notaren gewährten Einkommensergänzung sind mit dem Alimentationszweck der Be- soldung der Notarassessoren aufgrund dieses strukturellen Unterschieds nicht im Wesentlichen gleich (Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO). Der Antragsteller kann deshalb nicht beanspruchen, dass die Höhe der Einkommensergänzung in der bisherigen Höhe unangetastet bleibt. 17 bb) Ob der Umfang der in der geänderten Fassung des Art. 15 der Hauptsatzung bestimmten Begrenzung der Einkommensergänzung noch von dem der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt ist, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht beantworten. Bei der Ausübung des der Antragsgegnerin zustehenden Satzungsermessens, in wel- cher Höhe die Einkommensergänzung im Sinne des § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege "erforder- lich" ist, sind insbesondere die zu erwartenden Entwicklungen der Ausgaben für die Einkommensergänzung und der zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge maßgeblich. 18 Ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, die Einkommensergän- zung auf das Berufseinkommen entsprechend der R 1-Besoldung nach der niedrigsten Lebensaltersstufe zu begrenzen, diese Faktoren vertretbar prognos- tiziert und bewertet hat, bedarf einer eingehenden Würdigung, die die Vorin- stanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen hat. Zur Wahrung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG ist der Antragsteller nicht darauf angewiesen, dass diese aufwendige Prüfung trotz seiner zwischenzeitli- chen Klaglosstellung noch im vorliegenden Verfahren stattfindet. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, hierfür ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen, 19 - 10 - wenn er nochmals auf eine Einkommensergänzung angewiesen sein sollte und diese Umstände entscheidungserheblich werden. Anders als in Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis bejaht hat (z.B. Senats- beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270), droht dem Antragsteller durch die prozessuale Überholung des geltend Anspruchs keine Vereitelung seiner Rechte. c) Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Personalkosten fehlt es eben- falls am Feststellungsinteresse des Antragstellers, auch wenn die Antragsgeg- nerin in dem Abänderungsbescheid vom 19. Juni 2007 betont hat, die Anrech- nung des gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2006 erhöhten Be- trages erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. 20 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensergänzungssatzung der An- tragsgegnerin sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemes- senheit von Personalausgaben der Geschäftsanfall der Notarstelle sowie das ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Beide Bemessungsgrundlagen können sich verändern. Aus diesem Grunde ist der insoweit notwendige Auf- wand in jedem Jahr neu zu beurteilen, so dass aus der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids vom 30. Juni 2006 für das Jahr 2005 keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in den Folgejahren möglich sind. 21 2. Unbegründet ist der Antrag des Antragstellers, soweit er noch die Verur- teilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 496,15 € begehrt. 22 - 11 - Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen dieser Restbetrag noch of- fen sein soll. Auf seinen ursprünglichen Beanstandungen kann die Differenz zu der von der Antragsgegnerin zugestandenen Summe nicht beruhen. Die An- tragsgegnerin hat bei der Berücksichtigung des dem Antragsteller zuzubilligen- den Mindestberufseinkommens, wie von diesem begehrt, die R 1-Besoldung eines sächsischen Richters seines Familienstandes und Lebensalters zugrunde gelegt. Der insoweit in dem Bescheid vom 3. April 2007 angesetzte Jahresbe- trag von insgesamt 52.203,56 € trifft auch rechnerisch zu (Grundgehaltssatz R 1: monatlich 4.657,98 €, davon 92,5 v.H. gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Geset- zes vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798 = 4.308,63 € x 12 Monate = 51.703,56 € zuzüglich 1.500 € Sonderzuwendung). Hinsichtlich der Personal- kosten, die der Antragsteller mit 4.200 € monatlich (= 50.400 € jährlich) ange- geben hat, ist die Antragsgegnerin in ihrem Abänderungsbescheid vom 19. Juni 2007 mit 50.794,74 € jährlich sogar geringfügig über den beanspruchten Betrag hinausgegangen. Da die Summe der im Jahr 2005 erzielten Berufseinnahmen des Antragstellers mit insgesamt 160.254,84 € zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, kann die noch verbliebene Differenz lediglich auf einer abweichenden Berücksichtigung einer oder mehrerer anderer Positionen der anzurechnenden Berufsausgaben oder auf einer unterschiedlichen Berechnung von Zinsen (Art. 12 Abs. 2 der Einkommensergänzungssatzung) beruhen. Es hätte dem Antragsteller obgelegen darzutun, bei welchen der weit über 200 Einzelpositio- nen umfassenden anzurechnenden Kosten Unterschiede zwischen seiner Be- rechnung und der der Antragsgegnerin bestehen oder in welcher Hinsicht die Zinsberechnung fehlerhaft sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Antragsgegnerin, ihm dies abzunehmen. Der Antragsteller hat sich jedoch dar- auf beschränkt, die Vermutung zu äußern, der rechnerische Unterschied hänge 23 - 12 - mit einer fehlerhaften Anwendung von § 12 Abs. 2 der Einkommensergän- zungssatzung durch die Antragsgegnerin zusammen. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2007 - DSNot 11/06 -