Entscheidung
NotZ 33/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 33/07 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 26. November 2007 beschlossen: Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 € Gründe: Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner auf Anregung des Vorsitzenden des Senats die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) zu entscheiden. Demgemäß hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisheri- gen Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei eine summari- sche Prüfung genügt. Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06). Insoweit gilt: 1 Bei summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner zugunsten des - mittlerweile aus dem Bewerberfeld ausgeschiedenen - Mitkonkurrenten Dr. I. 2 - 3 - getroffene Auswahlentscheidung im Anschluss an die Ausführungen des Ober- landesgerichts nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken: Nach der zum Anwaltsnotariat ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts (vgl. BVerfGE 110, 304) müssen bei der Auswahlentscheidung unter kon- kurrierenden Rechtsanwälten die notarspezifischen Leistungen im Verhältnis zu der bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein stärkeres Ge- wicht erhalten als dies in den AVNot a.F. bestimmt war. Zwar ist dem An- tragsteller darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage hat, welches Gewicht bei der Beurteilung der fach- lichen Eignung zweier konkurrierender (landesfremder) Notare der Examensno- te im Verhältnis zu den sonstigen (etwa durch dienstliche Beurteilungen doku- mentierten) beruflichen Leistungen beigemessen werden darf. Dies ändert aber selbstverständlich nichts daran, dass gleichwohl bei dem anzustellenden Indivi- dualvergleich um eine ausgeschriebene Nur-Notarstelle im Einzelfall die (deut- lich) bessere Examensnote den Ausschlag geben kann (vgl. nur Senatsbe- schluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, Rn. 42 ff). Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf ein "Punktesystem" be- anstandet hat, ist festzuhalten, dass der Senat in den bisher zu den ausge- schriebenen 25 "freien" Notarstellen für das badische Rechtsgebiet ergangenen Entscheidungen diesen, auch von anderen Mitbewerbern erhobenen, Einwand nicht hat durchgreifen lassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, NotZ 51/06 und NotZ 52/06, jeweils juris). Mittlerweile hat das Bundes- verfassungsgericht jedoch auf Antrag eines der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner untersagt, die betreffenden Stel- len zu besetzen (Kammerbeschlüsse vom 3. September 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Da aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsge- richts die vom Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder in Frage 3 - 4 - gestellt ist, hat der Senat davon abgesehen, die Kosten dem Antragsteller auf- zuerlegen. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 76/06 (H) -