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Entscheidung

AnwZ (B) 105/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
- 1 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 105/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 21. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Be- reits mit Verfügung vom 13. Januar 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zulas- sung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Hinblick auf eine fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Antragsteller we- gen eines Forderungsbetrages in Höhe von 43.427 € (Gläubiger R. ) wider- rufen, diesen Widerrufsbescheid jedoch mit Schreiben vom 25. April 2005 wie- der aufgehoben, nachdem der Antragsteller Nachweise über die Tilgung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung vorgelegt hatte. Mit 1 - 3 - Bescheid vom 8. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin erneut, auch diesmal auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechts- anwaltschaft widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufs- verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22. August 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Se- nat mit Beschluss vom 27. März 2006 – AnwZ(B) 105/05 als unzulässig verwor- fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 8. Juni 2005 hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Oktober 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortige Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller in den Zwangsvoll- streckungsverfahren 14 M /04 (Gläubiger: R. ) und 14 M /04 5 - 4 - (Gläubiger: V. d. R. ) am 16. Februar 2005 die ei- desstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hatte. Darüber hinaus be- standen gegen den Antragsteller rückständige Mietzinsforderungen (Gläubiger: Dr. S. ) aus der Anmietung von Kanzleiräumen seit November 2004, deren Erledigung er nicht nachzuweisen vermochte. Einen Vermögensstatus hat er nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In- teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi- derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 7 a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel- ler nicht nachgewiesen. Er ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 24. September 2007 weiterhin mit zwei Einträgen im dortigen Schuldner- verzeichnis eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nach wie vor gegeben ist. Auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn be- kannt geworden. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich den Nachweis ge- führt, dass er die Forderungen, die den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugrunde lagen, weitestgehend erfüllt hat. Allerdings bestanden beim V. d. R. nach einer Mitteilung vom 12. April 2007 weiter- hin Beitragsrückstände in Höhe von 17.975,75 €, zu denen sich der Antragstel- ler nicht geäußert hat. Die behaupteten Zahlungen an den Gläubiger Dr. S. sind zudem nicht hinreichend belegt, da der Antragsteller inso- weit lediglich Kopien von Durchschriften von Überweisungsträgern ohne Aus- führungsvermerk des angewiesenen Kreditinstituts vorgelegt hat. Im Übrigen 8 - 5 - hat bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass der dem Antragsteller obliegende Nachweis der Konsolidierung seiner Vermögens- verhältnisse nicht bereits dadurch geführt ist, dass die Erledigung einzelner bekannt gewordener Forderungen nachgewiesen wird. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ist vielmehr eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl nur Senatsbeschluss vom 16. April 2007 – AnwZ(B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59). Dem hat der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht ent- sprochen. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr hat sich vorliegend diese Gefahr bereits in der Vergangenheit reali- siert, wie der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom - 6 - 21. Juni 2005 aufzeigt, in welchem gegen den Antragsteller wegen Untreue (Veruntreuung von Mandantengeld) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ver- hängt worden ist. Terno Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2006 - AGH 31/05 (I) -