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Entscheidung

IV ZR 123/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 123/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlän- dischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht kein Sachverständigengut- achten dazu einzuholen, dass es sich bei den Rückenbe- schwerden um keinen gefahrerheblichen Umstand gehan- delt habe. Die Beschwerde verkennt den Begriff der Ge- fahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und über- sieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzu- zeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem späteren Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für § 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von - 3 - Bedeutung ist. Zur weiteren Begründung wird auf die zu- treffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 66.189,65 € Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke