OffeneUrteileSuche
Leitsatz

RiZ (R) 3/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 3/07 vom 15. November 2007 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG §§ 26, 80 In Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die Revision von dem zuständigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar geltendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naum- burg - 2 - des Richters Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge- richtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wird die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts- hofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 22. März 2007 zugelassen. Gründe: I. Mit Urteil vom 22. März 2007 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg einen auf § 26 Abs. 3 DRiG ge- stützten Prüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und die Re- vision gegen das Urteil unter Hinweis auf § 72 Satz 2 RiG-LSA in Ver- bindung mit § 132 VwGO nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 Revision und zugleich ge- gen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Der Dienst- gerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hat die Ak- ten dem Dienstgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. 1 - 4 - II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hätte die Revision zu- lassen müssen (§ 80 Abs. 2 DRiG). Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus § 72 Satz 2 RiG-LSA nichts anderes, obwohl dort für die Durch- führung von Prüfungsverfahren auf die Vorschriften der Verwaltungsge- richtsordnung verwiesen wird, die eine Zulassung der Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen (§ 132 VwGO). Diese Einschrän- kungen gelten für das Prüfungsverfahren nicht. Zwar bindet § 83 in Ver- bindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG den Landesgesetzgeber rahmen- rechtlich bei der Regelung des Prüfungsverfahrens an die Verwaltungs- gerichtsordnung. Die rahmenrechtlich vorgegebene sinngemäße Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130 m.w.Nachw.). Die bundesrahmenrechtlichen Vorgaben für das Prüfungsverfahren lassen für eine Nichtzulassung der Revision keinen Raum. In Prüfungsverfahren ist die Revision vielmehr gemäß § 80 Abs. 2 DRiG von dem zuständigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. Die Regelung ist unmittelbar gel- tendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht (BGH, Ur- teil vom 29. März 2000 aaO S. 132 m.w.Nachw.). Wird die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes entgegen § 80 Abs. 2 DRiG nicht zugelassen, so ist dies auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerten hin nachzuholen (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richterge- setz 5. Aufl. § 80 Rdnr. 4). - 5 - Hinweis 3 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer gesonderten Revision des Antragstellers bedarf es nicht (§ 80 Abs. 1 DRiG i.V. mit § 139 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Zulässig zur Be- gründung ist auch eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwer- de. 4 Rissing-van Saan Kniffka Joeres Fischer Mayen Vorinstanz: Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - DGH 1/06 -