Entscheidung
IX ZR 122/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/05 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähran- spruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrech- nen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKomm- InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abge- 2 - 3 - sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra- gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 O 602/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -