Entscheidung
4 StR 454/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge- mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Stich in die Schulter) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschluss- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen des Stichs in den Rücken des später Getöteten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen eine Nothilfesituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann. 2 Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe - einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro - und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die wegen des Totschlags rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstra- fe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann ist Sost-Scheible infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien