Entscheidung
IV ZR 209/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 209/03 Verkündet am: 24. Oktober 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995 eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zah- lung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Ka- pitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen versprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Ka- pitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Ge- samtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von 30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von 3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten. 1 Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der All- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom 2 - 3 - Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Be- stimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversi- cherung). Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der Kündi- gung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende durchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrech- nung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13 Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. 3 Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen ab- gewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.5 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Ab- zug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung we- gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspre- che § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach § 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der An- 6 - 4 - spruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Fi- nanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer auch in § 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Ab- schluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträ- gen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom Bundesge- richtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe. Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe hinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die ent- standene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenver- rechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rech- nungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die (nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrech- nen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines neuen Vertrages handelte. 7 Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung (BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dar- gelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrech- nungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der er- 8 - 5 - gänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Se- nat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrecht- lich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertrags- rechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die - 6 - sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbunde- nen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbe- trag von 1.566,15 € enthaltenen Verwaltungskosten (vgl. § 43 RechVersV). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.01.2003 - 135 C 214/02 - LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 23 S 24/03 -