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Entscheidung

XI ZR 51/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 51/07 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Hamm vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die Annahme der Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ist kein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzli- chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben. Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 2000 war der 31. Zivilsenat u.a. zuständig für 1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Bankge- schäften mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist … - 3 - Der 5. Zivilsenat war u.a. zuständig für 1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sa- chenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch … c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Ansprüche aus dem dem Recht zugrunde lie- genden Rechtsverhältnis … Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich die Formulierung in Ziffer 1.c) des Geschäftsverteilungs- plans für den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Ge- genstand des Verfahrens bildende Ansprüche aus be- stehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rech- te betreffenden Ansprüche sind bereits im ersten Satz der Ziffer 1.) erfasst. Außerdem macht die einleitende Formulierung zum zweiten Satz "als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch" deutlich, dass es im Folgenden gerade nicht um dingliche, sondern um an- dere Ansprüche geht, die den dinglichen aus Gründen der Zuständigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt sein sollen. Der Passus "aus dem dem Recht zugrun- de liegenden Rechtsverhältnis" in Ziffer 1.c) ergibt deshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin interpretiert, dass eine Zuständigkeit des 5. Zivilsenats bei Bestehen eines dinglichen Rechts auch für An- - 4 - sprüche aus dem dieser dinglichen Belastung zugrun- de liegenden Rechtsverhältnis begründet sein soll. Legt man diese Auslegung des Geschäftsverteilungs- planes zugrunde, war der 5. Zivilsenat des OLG Hamm für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditmäßig besicherten Immobilienanlagen und damit auch für den vorliegenden Fall zuständig, bei dem das Darlehen u.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat der 5. Zivilsenat des OLG Hamm danach seine Zu- ständigkeit jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gründen bejaht. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt des- halb unabhängig davon, wie man den Geschäftsvertei- lungsplan auslegt, nicht vor. Im Übrigen lässt die Würdigung des Berufungsge- richts, dass sich aus dem vorprozessualen und pro- zessualen Vortrag der Kläger deren Kenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht er- kennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 66.023,22 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 05.09.2000 - 3 O 454/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 U 274/00 -