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Entscheidung

XI ZR 30/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 30/07 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.887,29 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 -