Leitsatz
II ZR 184/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 184/06 vom 22. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein AktG § 53 a Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns- ten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen. BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Das angefochtene Urteil hat einen ungewöhnlichen Einzelfall zum Ge- genstand, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die Lösung des Berufungsgerichts von selbst ergibt. 1 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte pflicht- widrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktionären unterbreitete Kaufangebot ihres Großaktionärs Dr. M. mit einem von ihr vermittelten und an die Minderheitsaktionäre übersandten Konkurrenzangebot der Familie ihres Alleinvorstandes reagierte. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Be- klagten an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des Handels mit ihren nicht börsennotierten Namensaktien hat das Berufungsge- richt - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht für glaubhaft dargetan erachtet. Unabhängig von der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralitätspflicht des Vorstands bei Übernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. Hüffer, AktG 2 - 3 - 7. Aufl. § 76 Rdn. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger schutzwürdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. Hüffer aaO m.Hinw. auf § 33 Abs. 1 Satz 2 WpÜG), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrund- satz des § 53 a AktG jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen Aktionärs ohne sachlich gerechtfertigten Grund untersagt (weitergehend Großkomm.z.AktG/Hopt 4. Aufl. § 93 Rdn. 122). Auf eine entsprechende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Aktionären (unter Einschluss des Aktionärs Dr. M. ) läuft es hinaus, soweit der Kläger von der Beklagten "Gleichbehandlung" gemäß § 53 a AktG dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im Kern der Rundbriefaktion vom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktionäre mit Hinweis darauf zu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktionärsgruppe D. um 1,00 € je Aktie überbiete. Eine derartige "Gleichbehandlung im Un- recht", die auf eine erneute Verletzung der Neutralitätspflicht der Beklagten und auf weitere von der Beklagten zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Akti- onäre hinausliefe, kann der Kläger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermei- det, hat der Kläger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten Ein- schränkungen zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der Beklagten lassen den Kern seines unbegründeten Begehrens unberührt. Zu Recht hat das Berufungsgericht das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des Klägers, seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesser- folgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgemäß zurückgewiesen. Damit würde die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO überspannt. Die ge- nannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsge- richt ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie das dar- aufhin gestellte "Ansinnen" des Klägers zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines Hilfsantrags mit nicht nur eingeschränktem, sondern andersartigem Klagebe- 3 - 4 - gehren, das den - dem Kläger bekannten - Bedenken Rechnung trägt, brauchte das Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im Übrigen sind auch die von dem Kläger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensrüge gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsanträge nach wie vor unbegründet, weil der Kläger darin im Kern an der von ihm verlangten "Rundbriefaktion" zu seinen Gunsten festhält. 2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsanträgen auf Auskunft der Beklagten über Namen und Adressen der bei der Rundbriefaktion im Mai 2005 angeschriebe- nen Aktionäre und der daraufhin bei der Beklagten gemeldeten Verkaufsinte- ressenten enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Das Aus- kunftsbegehren ist jedenfalls unbegründet, weil ihm die in § 67 Abs. 6 Satz 3 AktG berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktionäre entgegenste- hen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. 4 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 15/06 -