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Leitsatz

II ZR 101/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/06 vom 22. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 3 Abs. 2 Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich be- grenzt ist noch eine Obergrenze enthält. BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 101/ 006 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.248.898,84 € festgesetzt. Gründe: Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Auslegung von § 8 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile übernommen werden, wirft keine Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handha- bung und Entwicklung des Rechts berühren. Vergleichbare Formulierungen fin- den sich, wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, in GmbH- Gesellschaftsverträgen üblicherweise nicht. Dass die Auslegung der Satzungs- bestimmung auch für Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter von Bedeu- tung sein kann, vermag eine allgemeine Bedeutung ebenso wenig zu begrün- 2 - 3 - den wie die Beteiligung der Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an der Schuldnerin. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin ein Verteilungsmaßstab für etwaige Verluste geregelt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Der systematische Zusam- menhang mit der in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelten Gewinnverteilung und die Überschrift "Ergebnisverwendung" sprechen mehr für eine Regelung der Verlustverteilung als für die Begründung einer Verlustde- ckungsverpflichtung. Die Regelung der Verlustverteilung in der Satzung einer GmbH ist schon deswegen nicht von vorneherein sinnlos, weil sie jedenfalls dann Bedeutung erlangt, wenn Verluste mit einem Gewinnvortrag verrechnet werden müssen. Gegen einen Verlustausgleichsanspruch als statutarische Nebenpflicht spricht vor allem, dass eine Verpflichtung zur Verlustübernahme unwirksam wäre, da sie unbestimmt und der Höhe nach nicht begrenzt ist. Nebenleis- tungspflichten müssen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die ver- pflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtun- gen ohne weiteres zu überschauen vermögen (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 372/87, GmbHR 1989, 151). Diesen Anforderungen genügt eine Sat- zungsbestimmung nicht, der zufolge Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich un- begrenzt übernommen werden müssen. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin bestimmt weder eine zeitliche Grenze noch die maximale Höhe 4 - 4 - einer Verlustübernahme. Davon, dass die Parteien eine unwirksame Verpflich- tung in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin begründen wollten, kann nicht ausgegangen werden. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 O 140/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 6 U 107/05 -