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Entscheidung

4 StR 425/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Totschlags zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2007 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin Vanessa B. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit- tels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zu der Revision der Nebenklägerin Vanessa B. u.a. zutreffend ausgeführt: 1 "Die ... Revision der Nebenklägerin ist nicht zulässig erhoben, weil sie lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung ma- teriellen Rechts rügt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können Ne- benkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb müssen sie in der Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass sie ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässig- keit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenklägerin hat inner- halb der Revisionsbegründungsfrist unterlassen klarzustellen, dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung [der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel ei- ner Änderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)." - 3 - Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann