Entscheidung
4 StR 62/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlos- sen: Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Guido B. aus Bad Homburg, wird für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge- setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt. Gründe: Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begrün- det. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Straf- barkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermitt- lung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshaupt- verhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinaus- gehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und 1 - 3 - bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann