Leitsatz
II ZR 236/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 236/06 vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626 a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Ges- taltung im Einzelfall. b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwen- dungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden. c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung. BGH, Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu- rückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages darstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden (II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglich- keit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsausle- gung im Einzelfall. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.2 - 3 - Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentenge- setzes (BGHZ 77, 94, 101). Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der Schuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder zur privatautonomen Unterwerfung unter das BetrAVG - getroffen. Im Gegenteil hat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsge- richts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungs- vertrages durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der Versor- gungszusage kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Vorausset- zungen eine solche Zusage "widerrufen" werden könnte. 3 Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei spä- testens am 31. Dezember 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen und davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlus- ses am 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand. Zwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des Beklag- ten nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht un- berücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Über- schuldung in Höhe von rund 100.000,00 €. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf eine angeblich positive Fortführungsprognose zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, die Fortführungswerte entsprächen den Liquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass. 4 - 4 - Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Über- schuldung ein Geschäftswert (Goodwill) in Höhe von 100.000,00 € nicht in An- satz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollzieh- bare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals in der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit dem Beklagten (vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 aaO). 5 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Dr. Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 10 O 84/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2006 - 9 U 16/06 -