Entscheidung
IX ZR 204/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/04 vom 11. Oktober 2007 in der Rechtssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. In welchem Kontext das von dem Kläger selbst vorgelegte Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom 4. Januar 1989 verfasst wurde, ist nicht entscheidungserheb- lich. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger durch dieses Schreiben Kenntnis von der gegen die Erblasserin erhobenen Millionenklage erhielt. Das in der Nichtzu- lassungsbeschwerde referierte Vorbringen des Klägers, er sei nach der Zu- rückweisung des Schadensersatzverlangens der Zweitkäuferin mit der Angele- genheit nicht mehr befasst gewesen und habe nur von dem Zeugen H. 1 - 3 - erfahren, dass prozessiert worden sei, war somit unzutreffend. Wenn er daran interessiert war, seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit vor Abschluss des Prozesses vorzubringen, hätte er Gelegenheit dazu gehabt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -