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Entscheidung

BLw 11/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/07 vom 27. September 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend Herabsetzung des Pachtzinses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie- hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Senats für Land- wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg wird auf Kos- ten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außerge- richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.902,49 €. Gründe: I. Die Antragsgegnerin verpachtete dem Rechtsvorgänger der Antragstelle- rin für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 zwei Weinberg- grundstücke zu einem jährlichen Pachtzins von 4.601,62 €. Die Antragstellerin hat die Herabsetzung des Pachtzinses auf jährlich 1.000 € mit der Begründung verlangt, die Wirtschaftslage der Weinbaubetriebe in F. habe sich erheb- lich verschlechtert, was sich in einer deutlich rückläufigen Pachtzinsentwicklung sowie eines nicht nur vorübergehenden Einbruchs der wirtschaftlichen Großla- ge und der Süßmost- und Fassweinpreise äußere. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins um 50 % reduziert. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. 2 3 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgeg- nerin die vollständige Zurückweisung des Pachtzinsherabsetzungsantrags er- reichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je- doch. 4 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra- genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei- nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu- zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 5 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entschei- dungen des Senats und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Sie versucht aber 6 - 4 - noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn auf- zuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben hat, dass Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhält- nisse ist, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pacht- land unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt. Weiter meint die Rechtsbeschwerde lediglich, die angefochtene Entschei- dung verstoße gegen tragende Grundsätze und Prüfungskriterien der Ver- gleichsentscheidungen. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senats- rechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Nr. 2a LwVG. 7 Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus- setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg- 8 - 5 - nerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be- rührt. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 17 XV 19/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 WXV 2/06 -