Entscheidung
IV ZB 39/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 26. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes- gerichts in Schleswig vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 240.307,18 € Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Dar- lehens in Höhe von 240.307,18 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmit- tel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den An- trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Pro- zessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R. , am 6. November 2006, den im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten, 1 - 3 - denen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu- gestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am sel- ben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsan- walt R. vertreten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu- lässig (§ 577 Abs. 1 ZPO). 2 1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin- nen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ein- zulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwer- deschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo- natsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmäch- tigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein. 3 2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor- liegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend. 4 a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhän- gigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevoll- mächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten 5 - 4 - - im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöl- ler/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9). b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam wider- rufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor- derliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht, verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe- vollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungs- 6 - 5 - beschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Be- klagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März 2004 aaO unter 1 b). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -