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Entscheidung

KVZ 22/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 22/07 vom 25. September 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Ausla- gen werden nicht erstattet. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. € festgesetzt. Gründe: Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichts- kosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwer- deführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine 1 - 3 - andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Aufer- legung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) -