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Entscheidung

1 StR 350/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 350/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 13. März 2007 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren Stellung- nahme vom 9. August 2007 bemerkt der Senat: Die Rügen zu § 250 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO sind unbe- gründet. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in § 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht (BGH, Urt. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). § 250 StPO untersagt näm- lich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklä- rung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokolla- - 3 - risch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der Syste- matik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 20, 160, 161 f.; 49, 68, 70). Letztlich ist es eine Frage der Aufklärungspflicht und der Be- weiswürdigung, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen zur Erlangung ergänzender Erkenntnisse - insbesondere Fragen der Glaubwürdigkeit - den Inhalt der polizeilichen Vernehmung verliest. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen der Verfahrensbeteiligten haben - wie die Revision selbst vor- trägt - vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten Fällen zur Begründung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO - 4 - 50. Aufl. § 251 Rdn. 41). Im Übrigen ergibt sich aus der Zustim- mung aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der Grund der zusätzlichen Verlesungen bekannt war. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf