OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 237/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 237/05 vom 24. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 305 c Abs. 2, 398; UmWG § 20 Abs. 1 Die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen An- sprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen. BGH, Hinweisbeschluss vom 24. September 2007 - II ZR 237/05 - OLG München in Augsburg LG Kempten - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirk- samkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fäl- len einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (§§ 3 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1 1. Ziffer 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt den "Sicherungsumfang", nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesi- cherten Forderungen der Beklagten "aus der bankmäßigen Geschäftsverbin- dung". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 2 - 3 - 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesell- schafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6). 3 Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Siche- rungsgeber "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Ge- schäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab". Von ei- nem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbe- trieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich (§ 3 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Viel- mehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den ge- sicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forde- rungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revi- sion verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als Nichtberechtigter entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche dieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Ge- schäftsbetrieb begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden Zessionsformular nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefange- nen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen) Vermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "überraschend" i.S. von § 305 c Abs. 1 BGB (§ 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart. - 4 - 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Uni- versalsukzession gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erlöschen des übertra- genden Rechtsträgers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begründet zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getrof- fenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier auf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der Sicherungsgeberin be- gründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichts- hofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Ge- samtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründe- ten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das 4 - 5 - von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 O 1059/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 14 U 659/04 -