Entscheidung
XI ZR 310/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 310/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das tat- sächliche Vorbringen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist unsubstantiiert und im Übrigen im Hinblick auf die ihr obliegende Be- weislast für die Aufhebung des Vertrages vom 6. Februar 1992 und das abredewidrige Ausfüllen des Vertrages vom 28. März 1996 (§ 440 Abs. 2 ZPO) auch nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 136.564,59 €. Joeres Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 17 O 353/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 111/05 -