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Entscheidung

III ZR 45/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 45/07 vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richter Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Januar 2007 - 4 U 1303/06 - wird zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar bestehen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Beru- fungsgerichts hinsichtlich der Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflicht zur Erteilung einer richtigen Fälligkeitsbestäti- gung. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kläger sich dafür entschieden hat, an der durch die unrichtig erteilte Fäl- ligkeitsbestätigung entstandenen Rechtslage festzuhalten. Dann kann er aber nicht mehr das negative Interesse als Schadenser- satz geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Fälligkeitsmitteilung nicht erteilt worden wäre. Er ist vielmehr auf den Ausgleich der Minderung seiner wirtschaftlichen Lage beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR 482/99 - BGH-Report 2001, 318, 319; BGHZ 69, 53, 57; vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 - NJW 1989, 1793, 1794). Die geltend gemachten Schadenspositionen kann der Kläger danach - 3 - nicht verlangen. Ein allenfalls noch in Betracht kommender An- spruch wegen verfrühter Zahlung des Kaufpreises ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entstanden oder je- denfalls mit den vom Kläger vereinnahmten Mieten mehr als aus- geglichen worden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 629.409,56 € Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 - Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -