Entscheidung
4 StR 394/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 394/07 vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2007 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. No- vember 2006 wirksam zurückgenommen ist. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi- sionsgerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gericht- liche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirk- sam zurückgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift ausgeführt: 1 "Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007 durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen. Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidi- gers mit Schriftsatz vom 27. März 2007. Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (BGH, Be- schluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt - 3 - werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidi- gers. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahl- verteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)". Dem schließt sich der Senat an.2 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann