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Entscheidung

1 StR 337/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 337/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R. mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September 2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in zulässi- ger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbrin- gen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft. Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akten- einsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Ak- teneinsicht nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg- Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird dar- auf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46). Außerdem besteht kein Anspruch auf Akten- einsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im Übrigen ist nicht er- - 3 - sichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akten- einsicht unfair behandelt worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zwei- jährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funk- tionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) ab- gelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Straf- zumessung strafmildernd berücksichtigt. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf