OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 45/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/06 vom 3. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 3. September 2007 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Juni 2007 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. 1 a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Gehörsrüge damit begrün- det, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs "konkret greifbaren Anlaß zur Besorgnis". Konkrete tatsächliche An- haltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vor- bringen lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das 2 - 3 - nicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen lässt, ist rechtsmiss- bräuchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig. b) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie- der. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 3 2. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29a FGG zuläs- sig, aber unbegründet. Mit dem in der Begründung der Gehörsrüge angeführten Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Ver- fahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen 4 - 4 - auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die An- sicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -