Entscheidung
XII ZB 57/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/07 vom 15. August 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 36.420 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Zuge- winnausgleich in Höhe von 36.420,44 € nebst Zinsen zu zahlen und die Wider- klage der Beklagten abgewiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 6. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen legte die Beklagte rechtzeitig am 8. Januar 2007 (Montag) Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar (nicht: Januar) 2007, der am gleichen Tag eingegangenen ist, beantragte der zwei- tinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten, "die am 08.02.2007 ablau- fende Frist zur Begründung der Berufung" um einen Monat zu verlängern. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Begründungsfrist bereits am 6. Februar 2007 (Dienstag) abgelaufen sei und deswegen eine Verlängerung der Frist nicht mehr in Betracht komme, beantragte die Beklagte mit Telefax 1 - 3 - vom 23. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung mit einem weiteren Telefax vom selben Tag. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verwor- fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu- lässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes- gerichtshofs auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich, denn die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erschwert der Beklag- ten den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. 3 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte die Beru- fungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. Ihr zweitinstanzlicher Pro- zessbevollmächtigter habe bei Mandatserteilung den Ablauf der Begründungs- frist zum 6. Februar 2007 richtig berechnet und seine Anwaltsgehilfin angewie- sen, diese Frist und eine einwöchige Vorfrist in den Fristenkalender einzutra- gen. Die Anwaltsgehilfin habe stattdessen als Fristablauf den 8. Februar 2007 eingetragen, die entsprechende einwöchige Vorfrist nicht beachtet und die Akte erst nach Fristablauf am 7. Februar 2007 vorgelegt. 4 - 4 - Zur Kenntnis von dem Zustellungsdatum hatte der zweitinstanzliche Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten auf Nachfrage des Berufungsgerichts vorge- tragen, dass die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte das genaue Zustel- lungsdatum nicht mitgeteilt, sondern mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 le- diglich erklärt habe, eine Berufung sei "bis zum 08.01.2007 möglich". Das Zu- stellungsdatum (6. Dezember 2006) sei ihm erst in einem Telefongespräch am 13. Dezember 2006 von der Beklagten persönlich genannt worden. Daraufhin sei mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 die Berufung zur Fristwahrung eingelegt worden. Erst am 19. Januar 2007 habe mit der Beklagten eine persönliche Be- sprechung der Berufungsbegründung stattgefunden. 5 2. Dieser Vortrag kann ein Verschulden der Beklagten bei der Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausschließen. 6 Um die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu wahren, muss der Prozessbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veran- lassen. Er hat insbesondere die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu forschen, wenn ihm die Handakte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von solchen Fristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte wegen der Berufungs- begründungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebundenen Prozesshand- lung erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusam- menhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den 7 - 5 - Handakten prüfen. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest (Senatsbe- schluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 496). Auch wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich diese Kontrollpflicht nicht auf die Prüfung, ob die Beru- fungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der No- tierung der Berufungsbegründungsfrist (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.). 3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist auf ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozess- bevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, was der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vor- getragen und durch Vorlage einer "eidesstattlichen Erklärung" der Anwaltsgehil- fin ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass schon bei der Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist auf den zutreffenden Ablauf der Begründungsfrist am 6. Februar 2007 hinge- wiesen worden sei und sich die Anwaltsgehilfin lediglich bei der Umsetzung, nämlich der späteren Eintragung, geirrt habe. 9 Weil dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Zeitpunkt der Zustellung zunächst nicht mitgeteilt worden war und er diesen nach der weite- ren Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erst telefonisch am 13. Dezem- ber 2006 von der Beklagten persönlich erfahren hat, muss die Eintragung der Frist nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor dem 8. Januar 2007 erfolgt sein. Zu diesem Zeitpunkt ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Be- 10 - 6 - klagten, nachdem er Kenntnis von dem genauen Zustellungsdatum erlangt hat- te, die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 8. Januar 2007 vorge- legt worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs die in der Handakte eingetragenen Fristen überprüfen müssen. Er wäre dann auf der Grundlage der schon bekannten Zu- stellung des angefochtenen Urteils am 6. Dezember 2006 zu dem Fristablauf am 6. Februar 2007 gelangt und hätte den Vermerk auf der Handakte über die (fehlerhafte) Notierung der Begründungsfrist bemerkt. Dass der Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten diese Prüfung versäumt hat, ergibt sich auch aus sei- nem Verlängerungsantrag vom 7. Februar 2007, in dem er ausdrücklich bean- tragt, "die am 08.02.2007 ablaufende Frist" zur Begründung der Berufung zu verlängern. Selbst in diesem Zeitpunkt hatte der Rechtsanwalt den Fristablauf nicht erneut auf der Grundlage des korrekten Zustellungsdatums überprüft. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2006 - 67 F 26/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2007 - II-4 UF 13/07 -