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Entscheidung

2 StR 272/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos- sen: Der Antrag der Nebenklägerin H. vom 17. April 2007, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Bei- ordnung von Rechtsanwältin H. -H. aus F. zu bewilli- gen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landge- richts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H. - H. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er- streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl