Leitsatz
3 StR 96/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 96/07 vom 9. August 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Un- terbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müss- ten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei. Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen. BGH, Urt. vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. September 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. 1 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei vorschrifts- widrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu näherer Erörterung. 2 1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Zu dem auf den 15. August 2006 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Grund hierfür war, dass er sich am Vortag in stationäre Krankenhausbehandlung begeben hatte. Das Landgericht erörterte mit den Er- schienenen zunächst den Erlass eines Haftbefehls. Anschließend holte es bei einigen der behandelnden Ärzte telefonisch Informationen zum Gesundheitszu- stand des Angeklagten sowie zu Notwendigkeit und Dauer seiner stationären 3 - 4 - Behandlung ein. Nachdem das Landgericht die Ergebnisse seiner Nachfor- schungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte, bestimmte es durch Kammerbeschluss vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung "nun- mehr" auf den 4. September 2006 und Fortsetzungstermine bis zum 21. Sep- tember 2006. An diesen Tagen wurde die Hauptverhandlung dann auch durch- geführt. An ihr nahmen nicht die Schöffen aus dem Termin vom 15. August 2006 teil, sondern andere Schöffen aus der Hilfsschöffenliste. Der Beschwerdeführer vertritt - wie bereits in seinem rechtzeitig ange- brachten, von der Strafkammer zurückgewiesenen Besetzungseinwand gemäß § 222 b StPO - die Auffassung, die Schöffen aus dem Termin vom 15. August 2006 hätten auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Mit den neu eingetretenen Schöffen sei die Strafkammer vorschriftswidrig besetzt gewesen: Unabhängig von der Bezeichnung oder den Absichten der Kammer sei die Hauptverhandlung am 15. August 2006 nämlich nur unterbrochen, nicht aber ausgesetzt worden, weil der neue Termin innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO stattgefunden habe. 4 2. Auch diese Rüge ist unbegründet.5 a) Allerdings scheitert sie entgegen der Auffassung des Generalbundes- anwalts nicht schon daran, dass am 15. August 2006 keine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Durch den Aufruf der Sache hatte die Hauptverhandlung begonnen, § 243 Abs. 1 StPO. Dass der Angeklagte nicht erschienen war, än- dert daran nichts. Soweit der Generalbundesanwalt darauf verweist, dass ge- mäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfinde - mit der Folge, dass die Vorschriften über die Aus- setzung und Unterbrechung nicht anwendbar seien - trifft dies so nicht zu. § 230 Abs. 1 StPO beschreibt mit der Anwesenheit des Angeklagten nicht etwa eine 6 - 5 - begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung". Die Vorschrift bestimmt vielmehr, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - abgesehen von den in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmefällen - in seiner Ab- wesenheit nicht durchgeführt werden darf; wird sie es doch, so greift der abso- lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ein, was bei der Auffassung des Ge- neralbundesanwalts nicht möglich wäre. b) Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich aber daraus, dass das Landgericht die Hauptverhandlung am 15. August 2006 - entgegen der Auffas- sung der Revision - nicht unterbrochen, sondern ausgesetzt hat und der Ange- klagte durch die Entscheidung für die Aussetzung nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist. 7 aa) Dass die mit dem Aufruf der Sache begonnene Hauptverhandlung vom 15. August 2006 am Ende dieses Termins ausgesetzt worden ist, folgt be- reits aus der gewählten Formulierung, nach der nicht ein Termin zur Fortset- zung bestimmt, sondern die Hauptverhandlung "nunmehr" auf den 4. Septem- ber 2006 anberaumt worden ist. Für eine Aussetzung spricht auch der Um- stand, dass nicht allein der Vorsitzende den neuen Termin angeordnet hat, sondern die Strafkammer durch Beschluss. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO entscheidet das Gericht nämlich nur bei Aussetzungen und bei Unterbrechun- gen, die länger als drei Wochen dauern (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 229 Abs. 2 StPO); über eine kürzere Unterbrechung - wie sie hier vorläge, wenn nicht die Aussetzung angeordnet worden wäre - entscheidet dagegen der Vor- sitzende allein. Schließlich belegt gerade auch die Heranziehung von anderen Schöffen zu der Hauptverhandlung vom 4. September 2006, dass das Gericht die Hauptverhandlung neu begonnen hat. 8 - 6 - Der Annahme, dass das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und nicht unterbrochen hat, steht nicht entgegen, dass der Beginn der neuen Hauptverhandlung in die Zeit vor Ablauf der Frist terminiert worden ist, bis zu der die Verhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO zulässigerweise hätte unterbro- chen werden können. Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur Aussagen, die dahin gedeutet werden könnten, dass die Frage, ob eine Aus- setzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der tatsächlichen Dauer der Unterbrechung abhänge (vgl. BGH NJW 1982, 248; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 228 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO § 228 Rdn. 4; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen für die Abgrenzung nicht entscheidend sei, wie das Gericht die Maßnahme bezeichnet (BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (Gollwitzer, aaO; Meyer-Goßner aaO). Diese Aussagen treffen indes in dieser Verallgemeinerung nicht zu und sind jedenfalls missverständlich: 9 (1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zurückgehen. In jener Sache hatte das Tatgericht die Hauptverhandlung (wörtlich) "ausgesetzt", sie aber gleich- wohl mit einem Termin innerhalb der - damals wesentlich kürzeren, nämlich dreitägigen - Unterbrechungsfrist fortgesetzt. Das Reichsgericht entschied, dass trotz der Bezeichnung als "Aussetzung" nur eine Unterbrechung vorgelegen habe (vgl. RGSt 58, 357, 358); für die Frage, ob eine unterbrochene Verhand- lung fortgesetzt werden dürfe oder erneuert werden müsse, komme es nach § 228 StPO lediglich auf die tatsächliche Dauer der Unterbrechung, nicht aber darauf an, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbre- chung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht werde und ob hierbei nur eine kürzere Unterbrechung oder eine Vertagung auf längere Zeit beabsichtigt sei. Betrachtet man diese Erwägungen des Reichsgerichts in ihrem Zusammenhang 10 - 7 - und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhalts, so wird deutlich, dass die Entscheidung letztlich nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringt: Dass nämlich für die Bestimmung der Bedeutung einer Prozesshandlung "der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Sinn, nicht das gespro- chene Wort als solches" entscheidet, "so dass insbesondere die Wahl falscher technischer Ausdrücke ... unschädlich sein kann, wenn nur der Sinn des Erklär- ten klar ist" (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 206). Unter den gegebenen Umstän- den, insbesondere mit Blick darauf, dass innerhalb der nur dreitägigen Unter- brechungsfrist weiterverhandelt worden ist, bestand kein Zweifel daran, dass der Tatrichter - ungeachtet der technisch fehlerhaften Bezeichnung "Ausset- zung" - die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen hatte. Auf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des Bun- desgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248). In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf einen Termin innerhalb der damals 10-tägigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO "vertagt", den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Einhaltung der La- dungsfrist des § 217 StPO hierzu geladen und die Hauptverhandlung termin- gemäß fortgesetzt. Obwohl der Amtsrichter das Wort "vertagt" gebraucht habe, habe es sich, da die Frist des § 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei, um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gehandelt, mit der Folge, dass es einer erneuten Einhaltung der Ladungsfrist nicht bedurft habe. 11 (2) Dass es verfehlt wäre, die Unterscheidung zwischen Unterbrechung und Aussetzung nach der Dauer bis zum neuen Termin vorzunehmen, zeigt sich zum anderen auch an den Fällen, in denen eine Aussetzung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. etwa § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265 12 - 8 - Abs. 3 und 4 StPO). Wird in diesen Fällen die Hauptverhandlung ausgesetzt und die neue Hauptverhandlung innerhalb der (nach neuem Recht dreiwöchi- gen) Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO begonnen - was aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens geboten sein kann - , so wird aus der Aus- setzung dadurch keine Unterbrechung; anderenfalls brauchte die in der ausge- setzten Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der ge- setzgeberischen Zielsetzung in der neuen Verhandlung nicht wiederholt zu wer- den. bb) Dass das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und nicht unterbro- chen hat, begegnet mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters keinen rechtlichen Bedenken. 13 (1) Die Entscheidung für die Aussetzung verstößt nicht gegen einschlä- gige Vorschriften oder allgemeine Grundsätze der Strafprozessordnung. Dies schließt auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG aus, der wegen ihrer Konsequenz für die Besetzung der Richterbank grundsätzlich in Betracht kom- men würde. 14 Die Strafprozessordnung bestimmt zwar für eine Reihe von Fällen, dass die Hauptverhandlung mit der Folge, dass die schon durchgeführten Teile der Hauptverhandlung, insbesondere auch die Erhebung von Beweisen, wiederholt werden müssen, ausgesetzt werden muss oder kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Unterbre- chungsfrist fortgesetzt werden könnte, ausgesetzt werden darf, regelt das Ge- setz hingegen nicht. § 228 Abs. 1 StPO legt für die Aussetzung und die Unter- brechung lediglich die Anordnungskompetenz fest. Aussagen dazu, wann un- terbrochen werden muss, wann ausgesetzt werden darf, hat es unter der Gel- tung der ursprünglichen Strafprozessordnung mit ihren kurzen Unterbrechungs- 15 - 9 - und längeren Ladungsfristen schon aus rein praktischen Gründen nicht bedurft. Solche Aussagen lassen sich auch nicht aus § 229 StPO ableiten. § 229 Abs. 4 StPO regelt lediglich, dass bei Überschreiten der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Zeiträume das Verfahren neu begonnen werden muss, so dass bei Wahrung der Unterbrechungsfristen die Hauptverhandlung fortgesetzt wer- den kann. Damit stehen diese Vorschriften einer Aussetzung des Verfahrens auch aus anderen Gründen, als sie das Gesetz in speziellen Normen nennt, aber nicht entgegen. Bei dieser Gesetzeslage kann über die Zulässigkeit der Aussetzung einer Hauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist nur mit Blick auf die von ihr berührten allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens- rechts entschieden werden. Einschlägig sind insbesondere der Beschleuni- gungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime. Es bedarf hier keiner allgemei- nen Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen nach diesen Prinzipien die Aussetzung einer Hauptverhandlung und ihr Neubeginn innerhalb der Un- terbrechungsfrist zulässig ist. Jedenfalls dann, wenn wie hier in der Hauptver- handlung lediglich die Gründe für die Abwesenheit des Angeklagten erörtert worden sind und wegen seiner Abwesenheit nicht einmal die Anklage verlesen worden ist - allgemeiner gewendet: wenn in der Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden sind, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten - ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grund- sätzlich frei. 16 (2) Richtig ist allerdings, dass in Fällen dieser Art durch die Entscheidung für die Aussetzung des Verfahrens oder seine Unterbrechung auch das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG berührt wird. Es 17 - 10 - versteht sich, dass das Gericht nicht durch seine Entscheidung für die Ausset- zung oder die Unterbrechung bewusst auf die Besetzung Einfluss nehmen darf. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts sind indes nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Der Be- schwerdeführer meint allerdings, dass schon die Freiheit des Gerichts, sich für die Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu entscheiden - wegen ihrer Folgen für die Besetzung der Richterbank, insbesondere mit den Schöffen - sich mit den strengen Anforderungen, die das Prinzip des gesetzli- chen Richters aufstellt, nicht verträgt. Dabei verkennt er, dass - soweit die Be- setzung der Richterbank von richterlichen Entscheidungen abhängt - das Recht auf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt ist, wenn die Grenze zur Willkür überschritten wird (vgl. auch Eschelbach in KMR 42. ErgLfg. § 228 Rdn. 3). Zugleich misst die Revision diesem Grundsatz des gesetzlichen Richters eine Wirkkraft bei, die er nicht haben kann. Dieselbe Richterbank wie die, die in der vorliegenden Sache das Urteil gesprochen hat, hätte entschieden, wenn der Vorsitzende die Sache am 15. August 2006 nicht aufgerufen hätte; umgekehrt wären die in jenem Termin anwesenden Richter dem Beschwerdeführer auch - 11 - nicht erhalten geblieben, wenn die Aussetzung beschlossen und der neue Ter- min nicht auf den 4. September, sondern auf den 7. September 2006 anbe- raumt worden wäre. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert